Belgeco satzung

BELGECO  VoG  SATZUNG

(von der Hauptversammlung genehmigt, 17-11-2020)

SATZUNG der A.S.B.L./VZW „Le réseau belge des éco-communautés – Belgisch netwerk van ecologische gemeenschappen – Belgisches Öko-Gemeinschaften Netzwerk“, kurz „BelgEco“

Die unterzeichnenden Gründer:

  1. Herr Hall, Robert   Nationalität: Schwedisch Adresse: Västerhejde Toftavägen 211,       SE-61299 Visby Schweden
  2. Samenhuizen vzw/asbl – vereniging voor gemeenschappelijk wonen 

Sitz der Gesellschaft: Vooruitgangstraat 323, 1030 Schaarbeek – Brussel Unternehmensnummer: 0475324249

3. Habitat et Participation asbl/vzw

Sitz der Gesellschaft: Traverse d’Esope 6, 1348 Louvain-la-Neuve

Unternehmensnummer: 0424207427

haben bei der Versammlung vom 17. November 2020 entschieden die ASBL/VZW „Le réseau belge des éco-communautés – Belgisch netwerk van ecologische gemeenschappen – Belgisches Öko-Gemeinschaften Netzwerk“, kurz „BelgEco“ zu gründen und haben die folgende Satzung festgelegt.

TITEL I – Name, Sitz

Artikel 1:

Der Verband trägt den Namen „Le réseau belge des éco-communautés – Belgisch netwerk van ecologische gemeenschappen – Belgisches Öko-Gemeinschaften Netzwerk”, kurz „BelgEco”. Dieser Name, unmittelbar gefolgt von den Worten “gemeinnütziger Verein – vereniging zonder winstoogmerk -” Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht”oder der Abkürzung” ASBL – VZW – VoG “, leserlich und vollständig geschrieben, wird auf allen Dokumenten, Rechnungen, Bekanntmachungen, Ankündigungen, Veröffentlichungen und andere offizielle Dokumente des genannten Vereins erwähnt.

Artikel 2 :

Der Hauptsitz befindet sich in [Adresse] in der Region Brüssel-Hauptstadt. Das Leitungsgremium hat die Befugnis, das Hauptquartier an einen anderen Ort zu verlegen. Die Generalversammlung bestätigt in ihrer ersten Versammlung die Änderung des Sitzes in der Satzung und erfüllt die erforderlichen Veröffentlichungsformalitäten. Diese Satzung ist  in niederländischer,französischer und deutscher Sprache abgefasst. Sie wird in Französisch, Niederländisch und Deutsch veröffentlicht.

Die Betriebssprache ist Französisch für französischsprachige Teilnehmer und Benutzer, Niederländisch für niederländischsprachige Teilnehmer und Benutzer und Deutsch für deutschsprachige Teilnehmer und Benutzer.

Die organisatorischen Aspekte des Sprachgebrauchs während der Arbeitssitzungen werden in den R.O.I. (den internen Vorschriften) ausgearbeitet.

TITEL II – Ziel, Dauer

Artikel 3 :

Ziel des Verbands ist es, internationale (einschließlich Mitglieder des G.E.N.-Netzwerks) und nationale Verbindungen von in Belgien gegründeten Öko-Gemeinschaften zu schaffen und zu fördern, die bewusst durch partizipative Prozesse gestaltet werden und lokal verankert sind.

Zu den konkreten Aktivitäten, mit denen der Verein seine Ziele erreicht, gehören diejenigen der Öko-Gemeinschaften, die Mitglieder des Vereins sind und die insbesondere nach Folgendem streben (ohne dass diese Aufzählung einschränkend oder erschöpfend ist):

1. Entwicklung von Beziehungen sowohl zur Förderung als auch zur Aufnahme neuer Öko-Gemeinschaften, Information und Reflexion über gemeinsame Anliegen, effektive Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedernum den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Bedürfnissen aller Mitglieder oder eines Teiles davon. Der Verein möchte auch die Interessen aller Mitglieds-Öko-Gemeinschaften verteidigen.

2. Darüber hinaus kann der Verband folgende Werte fördern:

– Ein Leben in Respekt und Harmonie mit der Natur und nachhaltiger Entwicklung

-Ökologische Landwirtschaft;

-Kooperative, ökologische und kollektive Lebensräume;

-Gemeinschaftsleben, in dem Ressourcen gebündelt werden, um ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern;

-Ökologische Architektur;

– Integration in die Nachbarschaft und Zusammenarbeit mit der örtlichen Gemeinde;

– einen offenen und vereinten Geist und den Austausch mit externen Parteien;

– Entwicklung solidarischer Öko-Gemeinschaftsprojekte für Menschen in einer Situation sozialer Unsicherheit;

– Verbindungen zu Strukturen derselben Philosophie in Europa und im Ausland aufbauen;

Artikel 4:

Der Verband kann alle Tätigkeiten ausüben, die direkt oder indirekt zur Erreichung seiner Ziele beitragen, einschließlich kommerzieller und rentabler Tätigkeiten, deren Erlös stets vollständig zur Erreichung seines Ziels verwendet wird.

Der Verband kann alle Handlungen ausführen, die direkt oder indirekt mit seinem Ziel zusammenhängen.

Er kann Hilfe leisten und sich für jede Aktivität interessieren, die seinem Ziel ähnlich ist. Darüber hinaus kann er seine Unterstützung oder Zusammenarbeit und Beteiligung auf vielfältige Weise öffentlichen oder privaten Gemeinschaften, Verbänden oder Organisationen gewähren, die denselben Zweck verfolgen oder deren Tätigkeit zur Erreichung des Zweckes beitragen wird oder kann.

Die Bemühungen des Verbandshaben kein Gewinnmotiv und keine religiöse oder parteipolitische Überzeugungen. Sie basieren auf dem Prinzip der Toleranz und des Zusammenlebens unter Berücksichtigung der Unterschiede und individueller Merkmale.

Artikel 5:

Der Verband ist auf unbestimmte Zeit gegründet.

Er kann jederzeit in der Form und unter den für Änderungen der Satzung erforderlichen Bedingungen aufgelöst werden. Die Generalversammlung kann nur über die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Satzung gemäß dem Gesellschafts- und Verbandskodex beraten.

TITEL III – Mitglieder, Aufnahme, Rücktritt, Ausschluss

Artikel 6:

Der Verband hat Vollmitglieder und assoziierte Mitglieder.

Die Vollmitglieder (im Folgenden als “Mitglieder” bezeichnet) und die assoziierten Mitglieder (im Folgenden “assoziierte Mitglieder”) können physische Personen und / oder juristische Personen sein. Juristische Personen ernennen eine oder zwei physische Personen, um sie im Verein zu vertreten. Wenn beide anwesend sind, hat nur eine von ihnen das Stimmrecht. Darüber hinaus teilen juristische Personen dem Verband ihren Firmennamen, ihre Rechtsform, ihren Sitz und ihre Organisationsnummer mit.

Die Anzahl der Mitglieder darf nicht weniger als drei betragen. Nur die Mitglieder genießen die vollen Rechte, die den Mitgliedern durch den Gesellschafts- und Verbandskodex und durch diese Satzung gewährt werden.

Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht, können aber an Debatten teilnehmen. Sie werden systematisch zu Generalversammlungen eingeladen.

Artikel 7 :

Die oben genannten Gründungsmitglieder sind die ersten Mitglieder.

Nur physische Personen mit Wohnsitz in Belgien können Mitglied werden, mit Ausnahme von Gründungsmitgliedern, die ihren Wohnsitz außerhalb Belgiens haben können.

Jeder, der Mitglied oder assoziiertes Mitglied werden möchte, reicht einen schriftlichen Antrag beim Verwaltungsorgan ein, aus dem hervorgeht, in welcher Eigenschaft (Mitglied oder assoziiertes Mitglied) er / sie Kandidat ist. Das Verwaltungsorgan entscheidet in ihrer ersten Sitzung nach Eingang der Bewerbung oder zu einem Zeitpunkt, zu dem der Vorstand beschließt, mehrere Bewerbungen zu prüfen, über die formelle Eignung des Bewerbers. Der Zweck der Überprüfung der formalen Eignung besteht darin, zu überprüfen, ob der Bewerber alle Voraussetzungen für eine Eignung erfüllt, möglicherweise in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des R.I.O. Dies kann das Definieren und Formulieren der Bedingungen für eine mögliche Anerkennung oder Akzeptanz einer “Öko-Gemeinschaft” als Mitglied, sowie die Konditionen für einen Ausschluss umfassen. Wenn das Verwaltungsorgan feststellt, dass der Kandidat die formellen Zulassungsbedingungen erfüllt, stellt es sicher, dass diese Kandidatur auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung gesetzt wird. Die Generalversammlung stimmt mit mindestens drei anwesenden Mitgliedern ab.

Die Entscheidung wird mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder getroffen.

Die Generalversammlung kann souverän und ohne weitere Motivation entscheiden, dass ein Kandidat nicht akzeptiert wird oder dass er für einen bestimmten Zeitraum als assoziiertes Mitglied akzeptiert wird, bevor er als Mitglied aufgenommen wird.

Artikel 8:

Das Verwaltungsorgan führt im Verbandssitz ein Register der Mitglieder und assoziierten Mitglieder. Dieses Register enthält die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen.

Alle Mitglieder und assoziierten Mitglieder können die Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung und des Leitungsorgans im Verbandssitz einsehen.

Artikel 9:

Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten des Verbands informiert und können alle von ihm angebotenen Dienstleistungen im Rahmen seines gesetzlichen Zwecks in Anspruch nehmen. Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder tragen zum Ziel und zur Funktionsweise des Verbands bei und unterstützen ihn durch einen jährlichen finanziellen Beitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird. Dieser Betrag darf 500 Euro nicht überschreiten.

Artikel 10:

Jedes Mitglied und assoziierte Mitglied des Verbands hat das Recht, den Verbands durch schriftlichen Rücktritt beim Verwaltungsorgan zu verlassen. Mitglieder und assoziierte Mitglieder, die ihren jährlichen Beitrag nicht zahlen, können auf Beschluss des Verwaltungsorgans automatisch als zurückgetreten angesehen werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen entschieden werden. Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder, deren Ausschluss vorgeschlagen wird, müssen auf jeden Fall per Einschreiben vorgeladen werden, damit sie ihre Verteidigung geltend machen zu können. Das Verwaltungsorgan kann bis zu einem Beschluss der Generalversammlung die betroffenen Mitglieder und assoziierten Mitglieder wegen Verstoßes gegen die Satzung, Verletzung der Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder oder assoziierten Mitglieder oder wegen Verstoßes gegen belgisches Recht suspendieren.

Ein ausscheidendes Mitglied, ein ausgeschlossenes Mitglied oder seine berechtigten Personen können in keiner Weise das Vermögen des Vereins beanspruchen oder die Erstattung der von ihnen gezahlten Beträge verlangen.

TITEL IV – Generalversammlung

Artikel 11 :

Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die ihren Beitrag gezahlt haben. Die assoziierten Mitglieder sind zur Teilnahme an dieser Sitzung eingeladen, aber nur die Mitglieder haben Stimmrecht. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder im Falle seiner Abwesenheit,ein stellvertretender Vorsitzender, oder, im Falle von Abwesenheit,der am längsten Asministrator.

Artikel 12 :

Die Generalversammlung ist die souveräne Macht des Verbands. Sie hat die Befugnisse, die gesetzlich ausdrücklich sowie durch diese Satzung anerkannt sind. Folgende Befugnisse sind ihr insbesondere vorbehalten:

Änderungen der Satzung;

Festlegung und Änderung der Anzahl der Administratoren;

Der Ausschluss eines Mitglieds;

Die Genehmigung des Haushaltsplans und der Konten;

Entlastung der Administratoren;

Die Auflösung des Vereins;

Die Umwandlung des Vereins in einen internationalen gemeinnützigen Verein (IVZW/AISBL) oder in eine Genossenschaft mit sozialem Zweck (CVSO);

Der Erwerb oder die Annahme einer Universalität ohne Kosten.

Artikel 13 :

Die Generalversammlung trifft mindestens einmal im Jahr zusammen.

Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder können jederzeit durch Beschluss des Verwaltungsorgans oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder zu einer außerordentlichen Generalversammlung einberufen werden. In einem solchen Antrag müssen die verschiedenen Punkte angegeben werden, die der Generalversammlung vorgelegt werden sollen, und die Generalversammlung muss innerhalb von fünf Wochen nach dem Antrag zusammentreffen.

Die Generalversammlung wird mindestens fünfzehn Tage vor dem Tag der Versammlung per Brief oder per E-Mail einberufen. Mitglieder und assoziierte Mitglieder sind zur Teilnahme eingeladen. Die Einladung wird im Namen des Verwaltungsorgans vom Vorsitzenden oder zwei Administratoren unterzeichnet, und im Einladungsschreiben sind Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung sowie die Tagesordnung angegeben.

Artikel 14:

Jedes Mitglied und assoziierte Mitglied, das nicht ausgeschlossen ist, hat das Recht, an der Genralversammlung teilzunehmen. Nur die Mitglieder haben Stimmrecht und jeweils eine Stimme. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied eine Vollmacht erteilen. Jedes Mitglied darf nur eine Bevollmächtigung halten.

Artikel 15:

Die Entscheidungen werden vorzugsweise im Konsens, nach einem vom Verwaltungsorgan ausgearbeiteten und von der Generalversammlung genehmigten und in der R.O.I. präzisierten Verfahren getroffen. Wird keine Einigung erzielt, wird die Entscheidung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder getroffen, sofern im Gesetz oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen und leere Stimmen werden im Abstimmungsquorum nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder, in seiner Abwesenheit, die des als Vorsitzenden fungierenden Administrators entscheidend.

Artikel 16: Änderung der Satzung

Die Generalversammlung kann nur dann wirksam über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins beraten oder eine Entscheidung treffen, wenn diese Entscheidung im Einberufungsschreiben ausdrücklich erwähnt wird und wenn zwei Drittel der Mitglieder bei der ersten Einladung anwesend oder vertreten sind.

Entscheidungen über Änderungen der Satzung werden vorzugsweise mit Zustimmung nach einem von der Verwaltungsorgan entwickelten, in der R.I.O. präzisierten und von der Generalversammlung genehmigten Verfahren getroffen. Wird keine Einigung erzielt, wird die Entscheidung mit einer Stimmvergabe von mindestens zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder getroffen.

Wenn zwei Drittel der Mitglieder bei der ersten Sitzung nicht anwesend oder vertreten sind, kann das Verwaltungsorgan eine zweite Sitzung einberufen, die frühestens am dreißigsten Tag nach dem Datum der ersten Generalversammlung stattfindet und denselben Entscheidungsmodalitäten unterliegt. Diese zweite Sitzung kann unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beraten oder eine Entscheidung treffen.

Im Falle der Auflösung des Verbands muss der Beschluss dieser Genaralversammlung dem Zivilgericht zur Ratifizierung vorgelegt werden.

Artikel 17:

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden im protokollarisch festgehalten und vom Vorsitzenden des Verwaltungsorgans unterzeichnet. Dieses Register wird am Sitz des Vereins aufbewahrt, wo alle Mitglieder es einsehen können.

TITEL V – Das Verwaltungsorgan

Artikel 18: Wahl

Der Verband wird vom Verwaltungsorgan geleitet, das sich aus mindestens drei Administratoren zusammensetzt.

Die drei oben genannten Gründungsmitglieder (siehe Seite 1) sind automatisch Teil davon.

Jede Öko-Gemeinschaft, die Mitglied des Verbands ist, kann nur einen Kandidaten für das Leitungsgremium nominieren. Die Bedingungen für die Anerkennung als Mitglied sind in Artikel 7 und gegebenenfalls in der R.I.O. zu finden.

Jedes effektive Mitglied, das eine physische Person ist, kann sich auch individuell bewerben.

Ab dem zweiten Jahr der Gründung des Verbands wird mindestens ein Viertel seiner Administratoren aus Kandidaten ausgewählt, die Öko-Gemeinschaften vertreten, die Mitglieder des Verbands sind.

Ab dem dritten Jahr der Gründung des Verbands wird mindestens ein Drittel seiner Administratoren aus Kandidaten ausgewählt, die Öko-Gemeinschaften vertreten, die Mitglieder des Verbands sind.

Die Administratoren werden von der Generalversammlung gewählt und nur die Mitglieder haben Stimmrecht sofern sie ihren Beitrag gezahlt haben. Die Administratoren werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder und in geheimer Abstimmung für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen werden bis zu einer von der Generalversammlung vereinbarten Höchstzahl von Administratoren gewählt.

Die Generalversammlung kann einen Administrator durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder entlassen.

Ausscheidende Administratoren können jederzeit wiederernannt werden. Die Administratoren üben ihr Mandat ehrenamtlich aus. Die Bedingungen für die Erstattung von Kosten, die mit der Teilnahme der Administratoren am Verwaltungsorgan verbunden sind, werden von der Generalversammlung genehmigt und sind im R.I.O. präzisiert.

Ein Administrator tritt von Gesetz wegen zurück, wenn er die Bedingungen für die Wahl zum Administrator nicht mehr erfüllt, unter anderem aufgrund mangelnder Verpflichtung gegenüber dem Verwaltungsorgan, insbesondere im Falle einer ungerechtfertigten Abwesenheit von mindestens drei Sitzungen.

Ein Administrator, der als Mitglied einer Öko-Community gewählt wurde, tritt ebenfalls automatisch zurück, wenn er nicht mehr von der von ihm vertretenen Gemeinschaft delegiert wird oder falls diese Gemeinschaft – gemäß Artikel 7 – nicht länger die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt.

Artikel 19:

Das Verwaltungsorgan vertritt den Verband und in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen. Sie kann alle Handlungen der Geschäftsführung und Entscheidung durchführen, sofern diese nicht ausschließlich dem Gesetz oder laut der Satzung der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 20:

Das Verwaltungsorgan kann selbstverantwortlich die tägliche Geschäftsführung des Vereins durch eine entsprechende Unterschrift an eine oder mehrere Personen delegieren, die erforderlichenfalls gemeinsam handeln.

Artikel 21:

Unter Vorbehalt der Artikel 1:37, 2: 2, 2:22, 2:29, 2:56, 2:57, 2:58 des Companies and Associations Code übernehmen die Administratoren aufgrund ihrer Position keine persönliche Verpflichtung. Was die Verpflichtungen des Verbands betrifft, so sind sie allein für die Erfüllung ihres Mandats verantwortlich.

Artikel 22:

Der Administrationsorgan ernennt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schatzmeister. Es kann auch einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende ernennen. Es ernennt einen Sekretär, der nicht unbedingt Mitglied des Verwaltungsorgans sein muss.

Artikel 23:

Das Verwaltungsorgan tritt mindestens dreimal im Jahr und auf Wunsch des Vorsitzenden oder zweier Administratoren zusammen, wenn die Interessen des Verbands dies erfordern. Zwei Administratoren können beim Vorsitzenden einen ordnungsgemäß motivierten Antrag auf Einberufung stellen. Die Sitzungen des Administrationsorgans werden vom Vorsitzenden geleitet. Wenn der Vorsitzende nicht teilnehmen kann oder abwesend ist, wird die Sitzung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder, falls dies nicht der Fall ist, vom am längsten amtierenden Administrator geleitet. Ein Administrator kann bei den Sitzungen des Gremiums von einem anderen Administrator vertreten werden, jeder Administrator kann nur eine Person vertreten.

Artikel 24:

Der Sekretär jeder Sitzung des Leitungsgremiums erstellt ein Protokoll. Es wird, nach Genehmigung durch die bei der nächsten Sitzung des Verwaltungsorgans anwesenden Mitglieder, in einem zu diesem Zweck vorgesehenem Register aufbewahrt. Die Administratoren sind in Bezug auf die Beratungen und Entscheidungen, die bei jeder Sitzung getroffen werden, zumindest bis zur Genehmigung des Protokolls dieser Sitzung zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Artikel 25:

Ein Administrator, der im Zusammenhang mit einem dem Leitungsgremium vorgelegten Beschlussvorschlag im Verdacht steht, einen Interessenkonflikt zu haben, muss das Verwaltungsorgan warnen und sich während der Beratung und Abstimmung der Stimme enthalten. Gegebenenfalls verlässt er die Sitzung während der Beratung und Entscheidungsfindung zu dem betreffenden Thema.

Wenn ein Interessenkonflikt a posteriori zutage tritt, wird das Mandat des betreffenden Administrators ausgesetzt, bis die Generalversammlung mit absoluter Mehrheit über seinen Rücktritt oder seine Wiederernennung entscheidet.

Artikel 26:

Der Verband ist einer Handlung durch die Unterschrift des Vorsitzenden oder die Unterschrift von zwei Administratoren verpflichtet, außer in Angelegenheiten der täglichen Geschäftsführung.

Artikel 27:

Das Verwaltungsorgan kann nur dann wirksam entscheiden, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Falls erforderlich, wird innerhalb von 30 Tagen eine zweite Sitzung des Administrationsorgans einberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen berät und entscheidet.

Entscheidungen des Verwaltungsorgans werden vorzugsweise einstimmig  und nach einem von ihm ausgearbeiteten, von der Generalversammlung genehmigten und im R.I.O. präzisierten Verfahren getroffen. Wird keine Einigung erzielt, wird die Entscheidung mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder, in seiner Abwesenheit, die des als Vorsitzender fungierenden Administrators entscheidend.

Artikel 28:

Das Verwaltungsorgan hat die breitesten Befugnisse für die Verwaltungsleitung und die Verwaltung des Vebands. Alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich aufgrund der Satzung oder der Beschlüsse der Generalversammlung vorbehalten sind, fallen in die Zuständigkeit des Verwaltungsorgans.

Artikel 29:

Das Verwaltungsorgan ernennt und entlässt erforderlichenfalls alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbands und legt deren Pflichten, Arbeitsbedingungen und Gehälter fest.

Artikel 30:

Der Vorsitzende oder zwei Administratoren können jede Person, deren Anwesenheit sie für nützlich halten, je nach Bedarf und nur mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einladen.

TITEL VI: Regeln der inneren Ordnung (R.I.O.)

Artikel 31:

Die Regelung der Internen Ordnung (R.I.O.) kann vom Verwaltungsorgan der Generalversammlung vorgelegt werden. Genehmigung des R.I.O. oder Änderungen dieser Regelung können von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder vorgenommen werden. Die R.I.O. kann nicht von dieser Satzung abweichen. In dieser Hinsicht kann sie die Rechte und Pflichten von Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern nicht bestimmen, da sie nur in dieser Satzung erwähnt werden. Sie könnte unter anderem den Sprachgebrauch bei Arbeitssitzungen (siehe Artikel 2), die Bedingungen für die Eignung und Anerkennung von Mitgliedern (siehe Artikel 7) regeln und die Verfahren für die Genehmigung von Entscheidungen durch Zustimmung festlegen (siehe Artikel 15, 16 und 15) 27).

TITEL VII: Budgets, Konten

Artikel 32:

Das Geschäftsjahr des Verbands beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Jedes Jahr am 31. Dezember und zum ersten Mal am 31. Dezember 2021 werden die Registrierungen eingestellt und das Verwaltungsorgan erstellt den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr. Es verabschiedet auch das Budget für das folgende Jahr und legt es der Generalversammlung vor. Die Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung entlastet das Verwaltungsorgan.

Artikel 33:

Die Generalversammlung hat die Möglichkeit einen Abschlussprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses und der Vorlage eines Jahresberichts zu beauftragen. Er wird dann für zwei Jahre ernannt und kann wiedergewählt werden.

TITEL VIII: Auflösung, Liquidation

Artikel 34:

Im Falle der Auflösung des Verbands bestimmt die Generalversammlung den Bestimmungsort des Verbandsvermögens, indem sie ihm eine Zuteilung gibt, die dem Unternehmenszweck so nahe wie möglich kommt und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen liegt.

TITEL IX: Verschiedene Bestimmungen

Artikel 35:

Alles, was in dieser Satzung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, unterliegt den gesetzlich festgelegten Grenzen.

Artikel 36:

Im Falle eines Streits, der durch die Auslegung oder Umsetzung der vorliegenden Satzung verursacht wird, sind nur die Gerichte des Sitzes des Vebands zuständig, sofern zwischen den Parteien keine gütliche Einigung erzielt wird.Artikel 37:

Die Satzung des Vereins wird in französischer und niederländischer Sprache verfasst und veröffentlicht. Die beiden Texte haben den gleichen rechtlichen Wert.

Erstellt in 3 Originalkopien

am 17. November 2020 in Brüssel

Unterschriften

Robert Hall  ;  Thierry Debie, als Vertreter von ‘Habitat et Participation asbl’  ;  Luc Jonckheere als Vertreter von ‘Samenhuizen vzw’

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